Ein Blick ins Handelsregister konnte der SUVA bei der Überprüfung der fraglichen Angaben nicht weiterhelfen, war darin doch K.________ als Geschäftsführerin der G.________ GmbH vermerkt. Die Angaben in der Schadenmeldung UVG, laut welcher K.________ für die G.________ GmbH zu einem 100% Pensum als Reinigungskraft und Büroangestellte arbeitete und einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4‘800.00 verdiente, waren mit dem Handelsregisterauszug somit vereinbar. Schliesslich lagen der SUVA über längere Zeit einzig die Arztzeugnisse der AG.________ (Klinik) vor, welche K.________ stets eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, und die ausführlicheren Berichte von Dr. F.