nur knapp zwei Wochen nach dem Unfall ihres Freundes – dem Beschuldigten – zugetragen haben soll, die beiden Unfallmeldungen von K.________ und dem Beschuldigten zudem gleichentags bei ihr eingingen und sich kurz daraufhin schliesslich noch drei weitere Unfälle von Angestellten der G.________ GmbH ereignet haben sollen. Ein Blick ins Handelsregister konnte der SUVA bei der Überprüfung der fraglichen Angaben nicht weiterhelfen, war darin doch K.________ als Geschäftsführerin der G.________ GmbH vermerkt.