Sie überschritten somit die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch. Es stellt sich weiter die Frage, ob das Vorgehen der beiden arglistig war. Der vom Beschuldigten und von K.________ ausgearbeitete Tatplan, zunächst zielorientiert unrichtige Unterlagen selber herzustellen (z.B. den nachträglich erstellten Arbeitsvertrag, worin K.________ als Reinigungs- und Büroangestellte bezeichnet wurde) und eine rechtlich erhebliche Tatsache (Grad der Arbeitsunfähigkeit) in Arztzeugnissen unrichtig beurkunden zu lassen, um bei der SUVA eine nicht der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung hervorzurufen und sie zur Ausrichtung von K._____