Ergänzend ist festzuhalten, dass beim Betrug die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschritten ist, sobald der Täter mit der Täuschung beginnt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019 [nachfolgend: BSK-Strafrecht], N 283 zu Art. 146). Schliesslich wird an dieser Stelle auf die überzeugenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft verwiesen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 274). 14.7.3 Subsumtion Nachdem die SUVA für K.____