ein strafbarer Versuch vor. Was die theoretischen Grundlagen des Versuchs angeht, wird ebenfalls auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 273). Ergänzend ist festzuhalten, dass beim Betrug die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschritten ist, sobald der Täter mit der Täuschung beginnt (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019 [nachfolgend: BSK-Strafrecht], N 283 zu Art. 146).