14.7.2 Theoretische Grundlagen Was die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs angeht, wird auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 12.8.2 sowie die entsprechend vorinstanzlichen Ausführungen (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 265 ff.) verwiesen. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein strafbarer Versuch vor.