18 276). Der Verteidiger hielt für den Beschuldigten in der Berufungsverhandlung fest, es mangle an einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten und von K.________. Selbst wenn angenommen werden würde, der Beschuldigte sei beim Ausfüllen der Schadenmeldung seiner Freundin nicht ganz sorgfältig gewesen, dann stelle dies noch lange keine arglistige Täuschung dar. Es mangle mithin am objektiven Tatbestand des versuchten Betrugs, weshalb der Beschuldigte (auch) von diesem Vorwurf freizusprechen sei (zum Ganzen pag. 19 322). 14.7.2 Theoretische Grundlagen