Dies sei ihnen aber nicht gelungen, weil die SUVA aufgrund der sich häufenden Unfallmeldungen der G.________ GmbH misstrauisch geworden sei und «genauer hingesehen» habe. Der Beschuldigte sei als «(Mit-)täter» (und nicht nur als Gehilfe) zu qualifizieren, weil es insbesondere er gewesen sei, der die Unfallmeldung an die SUVA ausgefüllt, die inhaltlich unwahren Dokumente zu Art und Umfang der Arbeitstätigkeit von K.________ erstellt und schliesslich bei der Besprechung mit dem Mitarbeiter der SUVA teilweise für K.________ übersetzt habe (zum Ganzen pag. 18 276).