Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand des versuchten Betrugs als erfüllt. Sie erwog, der Beschuldigte habe in der Unfallmeldung seiner (damaligen) Freundin K.________ wahrheitswidrig festgehalten, K.________ sei bei der G.________ GmbH zu einem 100%-Pensum sowie zu einem Bruttolohn von CHF 4‘800.00 angestellt und aufgrund eines Misstritts am 31. Oktober 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig. In der Folge hätten er und K.________ diese unwahre Un-