Bis und mit Februar 2015 war nachweislich nämlich kein einziger Angestellter der G.________ GmbH bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV) oder der Pensionskasse angemeldet und ein Blick auf das Konto von K.________ bei der AHV zeigt, dass seit dem Jahr 2011 keine Gutschriften mehr eingingen (pag. 14 001 019 f.) Am 15. April 2015 stellte der Beschuldigte der SUVA zudem einige der einverlangten Unterlagen zu, worauf sich herausstellte, dass die AHV- und die berufliche Vorsorge- (nachfolgend: BVG) Anmeldungen von K.________ erst am 31. März 2015 rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 erstellt wurden (pag. 14 001 080).