05 001 010 Z. 319). Es ist daher davon auszugehen, dass K.________ für ihre Tätigkeit bei der G.________ GmbH niemals einen Monatslohn von brutto CHF 4‘800.00 erzielte und dieser einzig auf dem Papier Bestand hatte. K.________ erklärte im Übrigen selbst, am Anfang habe ihr der Beschuldigte zwar fristgerecht Lohn bezahlt, später habe es manchmal aber nur noch einen Teil oder gar nichts mehr gegeben. Sie wisse nicht weshalb und habe auch nicht protestiert – sie habe mit dem Beschuldigten «einfach kein Theater haben wollen» (pag. 05 001 005 Z. 136 ff.).