31 (vgl. 14 001 025). Ebenfalls für ein deutlich kleineres Arbeitspensum spricht die Tatsache, dass weder K.________ noch der Beschuldigte genau sagen konnten, wer die üblicherweise angeblich von K.________ ausgeführten Arbeiten während deren unfallbedingten Abwesenheit ausgeführt hatte (pag. 05 001 008 Z. 265 ff. bzw. pag. 05 002 023 Z. 210 ff.). Aus Sicht der Kammer ist deshalb erwiesen, dass K.________ für die G.________ GmbH bei weitem nicht zu einem Arbeitspensum von 100% Reinigungsarbeiten ausführte. • Aus denselben Gründen konnte die von K.______