das angebliche Arbeitspensum von K.________ von 100% – oder gemäss ihren Aussagen von 20-30 Stunden – betrifft, so scheint dies der Kammer allein für eine Reinigungskraft äusserst hoch, umso mehr, als sich das zu reinigende Büro der G.________ GmbH in der Wohnung von K.________ am Z.________ in einem P.________ in Bern – mithin bei ihr und dem Beschuldigten zuhause – befand