Den beiden blieb schliesslich nicht wirklich was anderes übrig, als sich gegenüber der SUVA entsprechend zu äussern, war K.________ im Handelsregister doch als Geschäftsführerin eingetragen und wäre ansonsten sofort aufgefallen, dass es in Wahrheit der Beschuldigte war, der in der G.________ GmbH als faktischer Geschäftsführer agierte (vgl. S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 261). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass K.________ für die G.________ GmbH – wenn überhaupt – ausschliesslich als Reinigungskraft arbeitete und keine Büroarbeiten ausführte. • Was das angebliche Arbeitspensum von K.______