GmbH angeht als auch was deren effektive Tätigkeit im Unternehmen betrifft. • Angesichts der Gesamtumstände geht die Kammer was die Art der Tätigkeit angeht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten und von K.________ gegenüber der SUVA, wonach letztere nicht nur als Reinigungskraft, sondern auch als Büroangestellte gearbeitet habe, falsch waren. Den beiden blieb schliesslich nicht wirklich was anderes übrig, als sich gegenüber der SUVA entsprechend zu äussern, war K._____