Gegenüber der AG.________ (Klinik) hatte K.________ ebenfalls geäussert, bei der G.________ GmbH als Lager- und Büroreinigungskraft zu arbeiten (pag. 14 001 071), wohingegen sie in der Besprechung mit der SUVA am 16. Februar 2015 erklärt hatte, sie arbeite zu 50% im Büro und zu 50% als Reinigungskraft (pag. 14 001 024). K.________ und der Beschuldigte widersprechen sich damit sowohl was den Beschäftigungsgrad von K.________ bei der G.________ GmbH angeht als auch was deren effektive Tätigkeit im Unternehmen betrifft.