18 189 Z. 257). K.________ selber gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, sie sei bei der G.________ GmbH zwar angestellt gewesen, habe aber nur 20-30 Stunden pro Woche als Raumpflegerin gearbeitet und keine administrativen Tätigkeiten ausgeführt, weil sie kein Deutsch spreche (zum Ganzen pag. 05 001 003 Z. 78 ff.). Auf Frage, weshalb sie im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen worden sei, erklärte K.________, dies habe der Beschuldigte vorgeschlagen, weil er mit seinem Namen nicht habe eingetragen werden können, zumal ein Unternehmen von ihm in Konkurs gefallen sei (pag. 05 001 003 Z. 51 ff.). Gegenüber der AG.