Antworten 80 und 81), was ebenfalls an der Richtigkeit der Angaben in den beiden Schadenformularen zweifeln lässt. • Was die Art der Tätigkeit und das Arbeitspensum von K.________ bei der G.________ GmbH angeht, so erklärte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, K.________ habe für die G.________ GmbH das Büro und den Lagerraum gereinigt, Rechnungen gestellt und sei «ein bisschen» seine Assistentin oder «einfach Frau für alles» gewesen (pag. 05 002 003 Z. 70 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte demgegenüber, K.________ sei zu 100% als Reinigungsfachfrau angestellt gewesen (pag. 18 189 Z. 257).