Zunächst fällt auf, dass die Angaben in der Schadenmeldung UVG und diejenigen im Arbeitsvertrag von K.________ vom 27. Juni 2014 divergieren. Auf die Angaben im Arbeitsvertrag von K.________ kann jedoch nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann, zumal der Beschuldigte einräumte, den fraglichen Vertrag erst nachträglich erstellt zu haben (pag. 05 002 011 Z. 362 f.). So wurde beispielsweise der angebliche Lohn von K.________ in der Schadenmeldung UVG und im Arbeitsvertrag zwar gleich beziffert, eine Ferien-/Feiertagsentschädigung findet sich jedoch ausschliesslich in der Schadenmeldung UVG (zum Ganzen pag. 14 001 058).