bei der G.________ GmbH verdient haben soll, stellt die Kammer auf folgende Überlegungen ab: Der Beschuldigte gab in der Schadenmeldung UVG von K.________ vom 6. November 2014 an, letztere arbeite für die G.________ GmbH zu 100% (42.5 Std./Woche) als «Büroa/Reinigungsangestellte» und verdiene monatlich CHF 4‘800.00 plus eine jährliche Ferien-/Feiertagsentschädigung von CHF 6‘105.60 (pag. 14 001 005). Dies entspricht nach Überzeugung der Kammer aus den nachfolgenden Gründen nicht der Wahrheit: • Zunächst fällt auf, dass die Angaben in der Schadenmeldung UVG und diejenigen im Arbeitsvertrag von K._____