(Klinik) aller Wahrscheinlichkeit nach festgehalten und die Stockentlastung zudem nicht nur empfohlen, sondern explizit angeordnet worden. Zusammengefasst ist aus Sicht der Kammer somit erstellt, dass es sich beim Unfall von K.________ vom 31. Oktober 2014 um eine Bagatelle handelte, die – entgegen der Behauptung des Beschuldigten und von K.________ – keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen konnte. b. Was die Art der Tätigkeit, das Arbeitspensum und die Höhe des Lohnes angeht, den K.________ bei der G.