_ keine derartige Verletzung zuzog, die eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hätte nach sich ziehen können. Dementsprechend erachtet die Kammer K.________ Behauptung, sie habe nach dem Unfall während drei Monaten nicht mehr auf dem Fuss stehen können (pag. 05 001 008 Z. 248), als unglaubhaft. Hätte K.________ effektiv nicht stehen und/oder gehen können, dann wäre dies im Bericht der AG.________ (Klinik) aller Wahrscheinlichkeit nach festgehalten und die Stockentlastung zudem nicht nur empfohlen, sondern explizit angeordnet worden.