Schliesslich konnte Dr. F.________ die Behandlung von K.________, obwohl er deren voraussichtliche Dauer im Bericht noch für «ungewiss» hielt, bereits neun Tage später abschliessen und feststellen, die Arbeitsunfähigkeit von K.________ betrage nunmehr 0% (pag. 14 001 068). All diese Umstände und die Tatsache, dass sich die Arbeitsunfähigkeit von K.________ anscheinend innert 30 Tagen von 100% auf 0% verringern konnte, belegen aus Sicht der Kammer, dass sich K.________ keine derartige Verletzung zuzog, die eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hätte nach sich ziehen können.