a. Betreffend das Ausmass und die Dauer der Folgen, welche/s der Unfall von K.________ vom 31. Oktober 2014 gehabt haben soll, stützt sich die Kammer auf folgende Argumente: Nachdem K.________ am 31. Oktober 2014 bei der Arbeit verunfallte, liess sie sich am 3. November 2014 in der AG.________ (Klinik) untersuchen. Bereits die ersten medizinischen Abklärungen deuten auf einen Bagatellunfall resp. auf Bagatellverletzungen hin. Gemäss dem Bericht der AG.________ (Klinik) vom 3. November 2014 soll K.________ während der Arbeit als Lager- und Büroreinigungsangestellte mit dem Fuss umgeknickt sein.