___ habe ein 100%-Pensum. Damit ist auch gleich gesagt, dass der entsprechende Arbeitsvertrag inhaltlich unwahr war. Auch ergibt sich schon aus den Aussagen von K.________, dass sie nicht jeden Monat CHF 4‘800.00 Lohn erhalten hatte, was letztlich auch der Beschuldigte nicht ernsthaft glauben machen wollte, denn er sagte aus, der Lohn sei „mehr oder weniger regelmässig“ bezahlt worden. Zusammenfassend erachtet das Gericht auch den zweiten Abschnitt der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl als erstellt. Der Beschuldigte und K.________ lebten in der fraglichen Zeitspanne zusammen und haben ein gemeinsames Kind.