_ bestimmte. Dass K.________ in Wahrheit keinerlei Bürotätigkeit ausübte, ergibt sich sowohl aus ihren Aussagen als auch aus denen des Beschuldigten: Sie selbst gab gegenüber der Staatsanwältin zu, keine Büroarbeiten gemacht, sondern 20 – 30 Stunden pro Woche geputzt zu haben. Der Beschuldigte sagte gegenüber der Staatsanwältin aus, K.________ habe 20 – 30 Stunden pro Woche (was etwa 50 – 70% Arbeitstätigkeit entspricht) gearbeitet, warum er in der Hauptverhandlung behauptete, sie habe 100% gearbeitet, wurde nicht klar und ist auch nicht glaubhaft. Der SUVA wurde damit wahrheitswidrig vorgespiegelt, K.________ habe ein 100%-Pensum.