nicht arbeitsfähig zu sein, ergibt sich aus den Akten. 26 Zur konkreten Arbeitstätigkeit von K.________ hatten sie und der Beschuldigte der SUVA angegeben, sie mache zu 50% Reinigungsarbeiten und zu 50% das Büro. Da K.________ gegen aussen als Geschäftsführerin der G.________ aufgetreten war, mussten die beiden gegenüber der SUVA eine teilweise Bürotätigkeit geltend machen, anders wäre sofort aufgefallen, dass in Wahrheit nur der Beschuldigte in der G.________ bestimmte.