Beweiswürdigend hat das Gericht sich folglich zuerst mit den Folgen des Unfalls von K.________ auseinanderzusetzen: Unbestritten ist, dass sie am 31.10.2014 mit dem Fuss umknickte und dieser daraufhin anschwoll. Aus den vorhandenen Arztberichten ergibt sich aber auch, dass es sich dabei um eine Bagatellverletzung, eine leichte Überdehnung der Bänder des linken Fusses, aber weder um einen Bänderriss noch um einen Bruch des Fussknochens gehandelt hatte.