K.________ erhielt einen praktisch gleichlautenden Strafbefehl, gegen den sie zunächst Einsprache erhob, diese am 10. September 2018 aber wieder zurückzog (pag. 18 124). Der Rückzug der Einsprache erfolgte gemäss den Ausführungen ihres damaligen Verteidigers im Rückzugsschreiben aus persönlichen Gründen – der Vorwurf werde nach wie vor bestritten (pag. 18 124). 14.2 Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt für erstellt und führte dazu Folgendes aus (pag. 18 261 f.): In Ziffer 3 des Strafbefehls wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die SUVA gemeinsam mit K.___