Der Beschuldigte handelte somit mit Täuschungs- wie auch mit Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Zudem steht in diesem Kontext ausser Frage, dass der Beschuldigte den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit in den Arztzeugnissen wissentlich und willentlich falsch beurkunden liess und – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich bei den Arztzeugnissen um Urkunden handelt. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung in Form der Falschbeurkundung resp. des Falschbeurkunden lassen ist somit ebenfalls erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.