BGE 103 IV 178 S. 184). Zunächst ist der Aussteller des Zeugnisses – der Arzt – zweifellos erkennbar (= ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal [vgl. PK-StGB, TRECHSEL/ERNI, N 13 zu vor Art. 251]). Sodann äussert sich ein Arztzeugnis unter anderem über den Gesundheitszustand eines Menschen und bescheinigt beispielsweise eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Es enthält folglich Angaben, die Ansprüche – beispielsweise auf eine Rente und/oder Versicherungsleistung – entstehen lassen, feststellen, verändern oder aufheben können, womit dem Arztzeugnis in Bezug auf die darin gemachten Angaben – zum Beispiel dem Grad der Arbeitsunfähigkeit – Beweiseignung zukommt.