In casu kommt als Tathandlung einzig die Falschbeurkundung in Frage, d.h. das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache bzw. das Errichten einer echten Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (zum Ganzen statt vieler BGE 142 IV 119 E. 2.1). Bei der Falschbeurkundung wird ein engerer Urkundenbegriff verwendet als bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn. Es werden mithin höhere Anforderungen an die Beweiseignung und Beweisbestimmung gestellt und Art. 251 StGB sollte restriktiv angewendet werden.