23 eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands wird vorab integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 268 f.). Teilweise ergänzend und zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art.