Weiter sei auch der subjektive Tatbestand gegeben. Der Beschuldigte habe den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit wissentlich und willentlich falsch beurkunden lassen und immerhin im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre gewusst, dass Arztzeugnisse Urkunden seien. Er habe diese der SUVA eingereicht, um höhere Taggelder zu erhalten, folglich um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (zum Ganzen S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 275).