13.7 Rechtliche Würdigung 13.7.1 Ergebnis der Vorinstanz und Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte habe die Ärzte durch Täuschung über die Art seiner Arbeitstätigkeit dazu gebracht, ihn zu 100% arbeitsunfähig zu schreiben, obwohl er objektiv gesehen mindestens 50% hätte arbeiten können. Die vier fraglichen Arztzeugnisse würden mithin zwar echte, aber inhaltlich unwahre Urkunden darstellen. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung – in Form des Beurkundenlassens – sei folglich erfüllt. Weiter sei auch der subjektive Tatbestand gegeben.