___ und Dr. F.________ seien inhaltlich wahr, weil der Beschuldigte aufgrund seines Unfalls als Gerüstbauer zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe gegenüber den beiden Ärzten keine falschen Angaben gemacht und diese hätten somit nichts Falsches deklariert, indem sie ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Weil es sich bei den fraglichen Arztzeugnissen damit nicht um Falsifikate handle, sei der Beschuldigte von der Anschuldigung der Urkundenfälschung freizusprechen (zum Ganzen pag. 19 320).