sowie das Zeugnis vom 21. Oktober 2014 und den Unfallschein UVG, zuletzt visiert am 29. November 2014, von Dr. F.________ inhaltlich unwahr seien. Wenn die Ärzte gewusst hätten, dass der Beschuldigte zu mindestens 50% Bürotätigkeiten wahrnahm, dann hätten sie weder die Arztzeugnisse noch den Unfallschein so ausgestellt. Schliesslich bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Arztzeugnisse und der Unfallschein geeignet und bestimmt gewesen seien, die SUVA dazu zu veranlassen, ihm entsprechend der ärztlichen Bescheinigung Taggelder für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit auszurichten (zum Ganzen pag.