Entsprechend richtete sie ihm in der Folge zu hohe – ihm nicht zustehende – Taggelder aus. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum besteht somit ein Motivationszusammenhang. Die Auszahlung der zu hohen Taggelder war zudem kausal für den Vermögensschaden, den sich die SUVA dadurch gewissermassen selbst zufügte. Der Beschuldigte handelte schliesslich direktvorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.