Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden; Motivations- und Kausalzusammenhang) sind offensichtlich erfüllt und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Die SUVA wurde durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten in einen Irrtum versetzt und ging bei der Bemessung seiner Taggelder insbesondere gestützt auf die unwahren Arztzeugnisse (vgl. dazu Erwägung 13.5.1 unten) irrigerweise von einer 100%-igen (anstatt von einer 50%- igen) Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten aus. Entsprechend richtete sie ihm in der Folge zu hohe – ihm nicht zustehende – Taggelder aus.