20 daher keine Leichtfertigkeit unterstellt werden. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des täuschenden Beschuldigten führende Opfermitverantwortung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen und ein solcher liegt in casu nicht vor. Die Täuschung des Beschuldigten erweist sich somit als arglistig. Die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale (Irrtum; Vermögensverfügung; Vermögensschaden; Motivations- und Kausalzusammenhang) sind offensichtlich erfüllt und bedürfen keiner weiteren Ausführungen.