Unfallmeldung des Beschuldigten nicht zu einer näheren Überprüfung seiner Angaben verpflichtet, weil sich weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergaben, dass die Angaben des Beschuldigten unzutreffend wären. Der Unfall des Beschuldigten war – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – der erste, welcher der SUVA von der G.________ GmbH gemeldet wurde. Als sich die Unfallmeldungen der G.________ GmbH häuften (innert rund vier Monaten wurden fünf Unfälle gemeldet [pag. 04 001 005 ff.]), kamen der SUVA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben auf, worauf sie sofort aktiv wurde. Konkret verlangte sie von der G.__