Jedoch täuschte er die Ärzte und die SUVA über seine eigentliche Arbeitstätigkeit und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, indem er vorgab, zu 100% als Gerüstbauer zu arbeiten, obwohl er in Wahrheit der faktische Geschäftsführer der G.________ GmbH war und somit grösstenteils eine Bürotätigkeit – mithin keine schwere körperliche Arbeit – ausführte. Die Angaben des Beschuldigten betreffend seine Arbeitstätigkeit waren für die SUVA (und die Ärzte) nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Aus dem Handelsregisterauszug ging der Beschuldigte beispielsweise nicht als Geschäftsführer der Firma hervor. Sodann war die SUVA im Zeitpunkt der