Die Kammer schliesst sich dieser überzeugenden Subsumtion der Vorinstanz vollumfänglich an. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte die SUVA entgegen der Auffassung seines Verteidigers arglistig täuschte. Er bediente sich hierfür zwar keinen besonderen betrügerischen Machenschaften, spielte er der SUVA und den Ärzten doch nicht in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vor.