Grundsätzlich war der Betrug mit der letzten Handlung, mit der sich die SUVA selbst am Vermögen schädigte, vollendet. Zu welchem Zeitpunkt die SUVA die Verrechnung mit den ausstehenden Prämien des Beschuldigten vornahm, ist nicht bekannt. Gemäss Anklageschrift erstreckt sich die Deliktszeit bis zu dem Tag, an dem die SUVA verfügte, dass sie ihren Entscheid in Revision ziehe, also bis am 03.09.2015. Dieser Zeitpunkt erscheint unter den gegebenen Umständen als sachgerecht. Daher ist A.________ schuldig zu erklären des Betrugs, begangen zwischen dem 14.10.2014 und dem 03.09.2015 in Bern zum Nachteil der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Deliktsbetrag von CHF 5‘200.90.