18 274): Beweiswürdigend ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass A.________ die SUVA über den Grad seiner Arbeitsunfähigkeit und damit letztlich über die Höhe seines Anspruchs auf Taggelder bewusst täuschte. Er konnte zwischen dem 15.10.2014 und dem 16.12.2014 zumindest 50% arbeiten und tat das auch. Es stellt sich die Frage, ob diese Täuschung auch arglistig war. Dies ist zu bejahen: Aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse und der Angaben aus dem Handelsregister war für die Mitarbeitenden der SUVA nicht erkennbar, dass A.________ nicht zu 100% als Gerüstbauer, sondern zu mindestens 50% als Geschäftsführer tätig war.