einen wesentlichen Teil ihrer (privaten und geschäftlichen) Aktivitäten verheimlichten. Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, wenn Ärzte im Rahmen der Sozialversicherungen die zumutbare Arbeitsfähigkeit einer Person feststellen müssten, dann hätten sie die Aufgabe, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung dazu zu nehmen, in welchem Umfang sowie bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig sei (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1234/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 132 V 93 E. 4; präzisiert in BGE 140 V 193 E. 3.2).