18 richt in Fällen bejaht, in denen die Exploranden die Ärzte über das Ausmass ihrer Beschwerden und somit über den Umfang ihrer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über ihre privaten und geschäftlichen Tätigkeiten täuschten resp. einen wesentlichen Teil ihrer (privaten und geschäftlichen) Aktivitäten verheimlichten.