Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Versicherungsleistungen bejaht das Bundesgericht besondere täuschende Machenschaften, wenn dem Gutachter bei der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die zumindest im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind. So wurde Arglist im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma etwa wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1234/2018 vom 22. März 2019 E. 3.3; 6B_1219/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.2; 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1;