Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung ist gemäss Bundesgericht schliesslich nur in Ausnahmefällen zu bejahen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 4.3.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Versicherungsleistungen bejaht das Bundesgericht besondere täuschende Machenschaften, wenn dem Gutachter bei der Exploration in einer eigentlichen Inszenierung Schmerzen und Beeinträchtigungen vorgespielt werden, die zumindest im vorgegebenen Ausmass nicht vorhanden sind.