Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Hätte der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können, dann scheidet Arglist aus. Im Rahmen der Klärung dieser Frage sind die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen.